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Lesenswert und Wissenswert.

Voraussetzungen für ein Eigenverwaltungsverfahren im Rahmen des ESUG

Voraussetzungen für ein Eigenverwaltungsverfahren im Rahmen des ESUG

Alles wirtschaftliche Handeln birgt die Gefahr eines Scheiterns in sich. Was aber sind die Voraussetzungen, um ein Sanierungsverfahren innerhalb des Insolvenzrechts überhaupt umsetzen zu können? Eigentlich ist das ziemlich einfach: möglichst frühzeitiges Handeln erhöht die Sanierungschancen, eine wirtschaftliche Grundlage muss noch vorhanden sein. Zudem müssen rechtliche Vorgaben eingehalten werden: Bei der Antragstellung im Insolvenzgericht muß ein Eigenverwaltungsverfahren beantragt werden, und es dürfen keine Umstände bekannt sein, dass dies zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. In der Praxis ist es nicht ganz so einfach, diesen Nachweis zu führen, ohne professionelle Unterstützung durch sach- und fachkundige Berater gelingt das in aller Regel nicht. Es müssen umfangreiche Unterlagen vorbereitet und bei der Antragstellung beigefügt werden.

 

Volkswirtschaftliche Folgekosten von Insolvenzen sind sehr hoch

Die direkten volkswirtschaftlichen Schäden von Insolvenzen werden mit ca. 50 MRD EUR pro Jahr beziffert. Dabei sind allerdings noch nicht die unmittelbaren Folgekosten von Arbeitsplatzverlusten in den sozialen Sicherungssystemen, die regionalen Kaufkraftverluste, die Vernichtung von Produktivkapital sowie der Verlust von Know-How berücksichtigt. Eine Schätzung des DIAI über die volkswirtschaftlichen Gesamtkosten von Insolvenzen beläuft sich auf einen jährlichen Schaden in dreistelliger Milliardenhöhe. Das alarmierende daran ist, dass diese Schäden zum Großteil in dem Zeitraum entstehen, in dem bereits insolvente Unternehmen schlicht weiter wirtschaften, obwohl sie bereits anmeldepflichtig sind. Würde die gesetzliche Antragspflicht eingehalten, dürfte die durchschnittliche Befriedungungsquote antragspflichtiger Schuldner deutlich oberhalb von 50 % liegen - die Realität ist mit 3 - 5 % weit davon entfernt.

 

Was sind nun die Voraussetzungen, um eine Unternehmenssanierung unter dem Schutz des Insolvenzrechts als Eigenverwaltungsverfahren durchführen zu können?

 

Materiell macht es nicht für alle Unternehmen in der Krise Sinn, ein Eigenverwaltungsverfahren anzustrengen: Es kommt nur für Unternehmen in Frage, die sanierungsfähig, sanierungswürdig und sanierungsbereit sind. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass die Sanierung aller Wahrscheinlichkeit nach erfolgreich verlaufen wird, es muss eine begründete Aussicht auf Herstellung einer nachhaltigen Wettbewerbs- und Renditefähigkeit des betroffenen Unternehmens bestehen.

 

Weitere Voraussetzungen sind, dass das Unternehmen noch am Markt ist, sprich, dass der Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt ist, zudem müssen gewisse Reserven an liquiden Mitteln vorhanden sein, auch sollten keine Sozialversicherungsbeiträge rückständig sein. Es macht leider auch keinen Sinn für sehr kleine Unternehmen, einen Antrag auf Eigenverwaltung zu stellen: in aller Regel sind die Kosten für die dafür notwendige Beratung und die Kosten des Verfahrens in keinem Verhältnis zu der noch zur Verfügung stehenden oder der durch erste Maßnahmen zu generierenden Liquidität. In diesem Fall gibt es andere, vielversprechende Möglichkeiten. Scheuen Sie sich nicht, mich darauf anzusprechen!

 

Für eine erfolgreiche Sanierung ist es immer notwendig, möglichst frühzeitig zu handeln.

Wer die Erkennung bzw. das Eingeständnis seiner Lager so weit hinauszögert, dass die Handlungsmöglichkeiten immer weiter eingeschränkt werden, für den werden natürlich auch die Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung immer kleiner. Ein kostenloses Erstgespräch bei einem qualifizierten Berater hilft jedem Unternehmer, die eigene Lage klar zu sehen und auch bereits die noch vorhandenen Möglichkeiten zu identifizieren. Und wenn dann die Lage so eindeutig scheint, dass nur noch der Gang zum Insolvenzgericht als einzige Möglichkeit übrig zu bleiben scheint: auch in diesen Fällen bleibt immer noch so viel Zeit, die beste Vorgehensweise über die alternativen Insolvenzverfahren auszuloten. Also auch in diesem Fall zuerst zum qualifizierten Berater, um die Insolvenz professionell vorbereiten zu können.

 

Vertrauen in die Geschäftsführung ist eine wichtige Grundlage 

Zudem ist zu prüfen, ob überhaupt noch ein Vertrauen der Gläubiger in die Geschäftsführung vorhanden ist. Es wird sehr oft als Gegenargument gegen Eigenverwaltungsverfahren angeführt, dass es keinen Sinn machen kann, den „Bock zum Gärtner“ zu machen. Wenn das Vertrauen von Kunden, Lieferanten und Kreditgebern tatsächlich so weit verbraucht ist, dass der Eindruck besteht, das Unternehmen wurde von einer unzuverlässigen Geschäftsführung zugrunde gerichtet, und dies nicht wirklich widerlegt werden kann, dürfte es auch keinen Sinn machen, gemeinsam mit dieser Geschäftsführung die Sanierung anzustoßen. In derartigen Fällen hilft eigentlich nur der Weg über die Regelinsolvenz, es sei denn, dass ein unbelasteter frischer Geschäftsführer – und hier meine ich nicht den Sanierungsgeschäftsführer - eingesetzt werden kann. Dieser wird zusätzlich zur vorhandenen Geschäftsführung eingesetzt, dies ist eigentlich immer unabdingbar: der Geschäftsführung wird ein CRO - ein Sanierungsgeschäftsführer zur Seite gestellt, der die insolvenzrechtlichen Besonderheiten kennt und beherrscht und der gemeinsam mit der „normalen“ Geschäftsführung für die Zeit des Verfahrens die Sanierung organisiert und begleitet.

 

Wenn diese Voraussetzungen alle gegeben sind, steht einem erfolgreichen Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung eigentlich nichts mehr im Wege.

 

Rechtzeitiges Handeln wichtig für betroffene Unternehmen - Geschäftspartner, Mandant oder eigener Betrieb

 

Sofern Sie bei Ihrem Unternehmen oder bei einem Ihrer Geschäftspartner oder Mandanten erste Krisensignale wahrnehmen: Seien Sie der Unternehmer, der schnell und rechtzeitig handelt! Weisen Sie Ihre Geschäftspartner bzw. Mandanten auf die bestehenden Sanierungsmöglichkeiten hin! Stellen Sie die Weichen richtig – lassen Sie sich dabei beraten! Unter bestimmten Voraussetzungen werden für eine Beratung bis zu 90 % der Beratungskosten von der BAFA gefördert!

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